Braucht die Gesellschaft einen Beirat oder Aufsichtsrat?
Eine GmbH muss grundsätzlich keinen Aufsichtsrat bilden. Die Installierung eines Aufsichtsrats kann aber mitbestimmungsrechtlich vorgeschrieben sein. So bei Gesellschaften, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen oder bei der kommunalen GmbH, da die Gemeindeordnungen hier in der Regel anordnen, dass die Überwachung des Managements durch einen Aufsichtsrat zu erfolgen hat. Die vorgeschlagene Satzung enthält in 14 eine Klausel zur Bildung eines Beirats, von der jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn tatsächlich ein Bedürfnis für ein derartiges Organ besteht. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn Gesellschafter sich darauf beschränken, Kapital zur Verfügung zu stellen und an der Geschäftsführung selbst nicht mitwirken, jedoch wenigstens über ein Kontrollorgan das Management überwachen möchten. Weitere Gründe für die Installierung eines Beirats, der auch als Verwaltungsrat bezeichnet werden kann, ist die Gewinnung von externem Sachverstand durch entsprechende Beiratsmitglieder oder auch die Repräsentation von Familienstämmen bei einer Familien-GmbH.
Das Gremium sollte nur dann als Aufsichtsrat bezeichnet werden, wenn es die für einen Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschriebenen Kompetenzen wahrnimmt, wozu insbesondere die Kontrolle der Geschäftsführung gehört (siehe 52 GmbHG).